Sirenenanlage in wenigen Meter Abstand zu einem Wohngebäude. Dazwischen ein Trafohäuschen und eine Tanne. Im Hintergrund blauer Himmel.

Platzierung der neuen Sirene am Trafohäuschen an der Weststraße in Hausen stößt auf Bedenken

Die Entscheidung, eine neue Sirene am Trafohäuschen an der Weststraße in Hausen zu installieren, sorgt in der Bevölkerung für Entrüstung. Trotz eines früheren Gemeinderatsbeschlusses, der vorsah, die Sirene auf dem Gebäude der Feuerwehr anzubringen, wurde sie am neuen Standort platziert. Neue Fotos zeigen, dass die Sirenen direkt auf ein benachbartes Wohngebäude ausgerichtet sind. Es wird zudem kritisiert, dass die unmittelbaren Anwohner nicht über die Neuplatzierung informiert wurden.

Richard Schmidt, SPD-Landtagskandidat und aktives Mitglied der SPD Hausen, äußerte nach einem Gespräch mit einem besorgten Anwohner: „Es ist kaum vorstellbar, dass eine Sirene in so geringem Abstand direkt auf ein Wohnhaus ausgerichtet eine zumutbare Lärmbelastung darstellt.“

Alle vier Hörner der Anlage sind in Richtung des benachbarten Wohngebäudes ausgerichtet.

Die SPD-Gemeinderätin Gerlinde Kraus äußerte sich zu den jüngsten Entwicklungen besorgt: „Ein transparenter Umgang mit den Entscheidungen und deren Umsetzung ist entscheidend für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Gemeindepolitik. Die mangelnde Kommunikation und Abweichung vom ursprünglichen Beschluss ist beunruhigend und muss angegangen werden.“

Die SPD Hausen drängt auf eine zeitnahe Klärung und eine zufriedenstellende Lösung, die dem ursprünglichen Gemeinderatsbeschluss und den Bedenken der Bürgerinnen und Bürger Rechnung trägt.

Genauere Informationen zur Rechtslage bezüglich der Zumutbarkeitsgrenze sind in der Antwort auf eine schriftliche Anfrage unserer Landtagsabgeordneten Ruth Müller zu finden. Darin heißt es: „Beim Gebrauch von Sirenen geraten zwangsläufig widerstreitende Ziele in Konflikt: Einerseits müssen Sirenen ausreichend laut sein, um ihrer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wichtigen Alarm- bzw. Warnfunktion überhaupt effektiv nachkommen zu können; andererseits kann der Sirenenklang für Anwohner durchaus belästigend sein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Grundsätze mit Urteil vom 16.01.1992 (Az. 4 B 88.1782) dahin gehend konkretisiert, dass die Zumutbarkeitsgrenze für den Sirenenlärm – bei der Messmethode in Gestalt eines 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes zu messenden Außenwertes – bei 97 dB(A) liege.“